So habe C. ihrer leiblichen Mutter F. im Jahr 2017 anvertraut, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe (UA act. 377). An der Glaubhaftigkeit der Schilderungen von C. vermag auch der Umstand, dass sie erst auf Aufforderung ihrer Stiefmutter hin eine Anzeige erstattet hat, nichts zu ändern. Es kann dazu auf die bereits gemachten Erwägungen zu den sexuellen Handlungen während der Dauer der Unmündigkeit verwiesen werden.