ersichtlich. So konnte C. selbst beim Abstreiten der Vorfälle anlässlich der Berufungsverhandlung nicht plausibel erklären, wie oder weshalb diese Einträge zu Stande gekommen sein sollen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 f.). Weiter zeigt auch das E-Mail von F. vom 31. Mai 2020 an die Anwältin von C., dass diese schon länger von den sexuellen Vorfällen zwischen C. und dem Beschuldigten wissen musste. So habe C. ihrer leiblichen Mutter F. im Jahr 2017 anvertraut, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe (UA act.