Die Aussage des Beschuldigten, wonach er während der Videoaufzeichnung geschlafen haben müsse, kann bei der Betrachtung der kraftvollen Reibbewegungen, welcher der Beschuldigte mit der Hand von C. ausführt, nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden (UA act. 547), zumal Berührungen seiner Brust gemäss Aussagen der damaligen Frau des Beschuldigten zu seinen sexuellen Vorlieben gehört haben sollen (UA act. 509). Auch der aktenkundige WhatsApp Chatverlauf zwischen C. und ihrer Stiefmutter D. steht im Einklang mit den Aussagen von C. hinsichtlich des Vorfalles vom 10. und 11. März 2020.