Auch wenn auf der Videosequenz keine eindeutigen sexuellen Handlungen zu sehen sind, so liegt aufgrund der Körperbewegungen des Beschuldigten sowie der Art der Berührungen doch der Schluss nahe, dass diese Aufzeichnung in einem sexuellen Kontext entstanden sein muss. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er während der Videoaufzeichnung geschlafen haben müsse, kann bei der Betrachtung der kraftvollen Reibbewegungen, welcher der Beschuldigte mit der Hand von C. ausführt, nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden (UA act. 547), zumal Berührungen seiner Brust gemäss Aussagen der damaligen Frau des Beschuldigten zu seinen sexuellen Vorlieben gehört haben sollen (UA act. 509).