Die Aussagen von C. stehen auch im Einklang mit dem aktenkundigen Video, das mit einem Handy aufgenommen worden ist und zeigt, wie der Beschuldigte eine Hand ergriffen hat und mit dieser durch mehrere auf- und ab- Bewegungen über seine nackte Brust streicht, währendem im Hintergrund der Fernseher läuft (UA act. 427). Auch wenn auf der Videosequenz keine eindeutigen sexuellen Handlungen zu sehen sind, so liegt aufgrund der Körperbewegungen des Beschuldigten sowie der Art der Berührungen doch der Schluss nahe, dass diese Aufzeichnung in einem sexuellen Kontext entstanden sein muss.