3.4. Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person gemäss Art. 188 Abs. 1 StGB sowie Inzests gemäss Art. 213 StGB schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte mit seiner Tochter C. ca. am 10. März 2020 und am 11. März 2020, d.h. in einem Zeitpunkt als C. bereits mündig war, vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt haben und sich deshalb des mehrfachen Inzests schuldig gemacht haben (Anklageziffern 2.2 und 2.3). Der Beschuldigte bestreitet, dass es mit C. je zu sexuellen Handlungen gekommen sei.