3.3.3. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte zwischen März und dem 2. Juli 2018 mit der damals 17 Jahre alten C., im Wissen um ihre Abhängigkeit von ihm, mindestens einmal vaginalen und analen Geschlechtsverkehr hatte. Für das Obergericht ist auch erstellt, dass diese sexuellen Handlungen mit C. unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses zum Beschuldigten erfolgt sind. Der Beschuldigte ist der leibliche Vater von C., lebte nach der Geburt in Nigeria aber nicht mit ihr zusammen, sondern lernte sie erst später kennen, als sie bereits fünf Jahre alt war.