3.3.2. Der Beschuldigte stellt jeglichen sexuellen Kontakt mit C. kategorisch in Abrede (UA act. 525 ff. und act. 547 ff.; Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, S. 18 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Seine Aussagen weisen insoweit keine Widersprüche auf. Allerdings erfordert die blosse Bestreitung eines Vorwurfs kognitiv keine besondere Leistung. Aus den Aussagen des Beschuldigten lassen sich deshalb keine Erkenntnisse gewinnen, welche für die Beweiswürdigung von entscheidender Bedeutung wären.