an sich offengelassen werden. Es liegt jedoch der Schluss nahe, dass sie dem Beschuldigten, ihrem Vater, nichts Schlechtes wollte und ihr erst nach der erstinstanzlichen Verurteilung bewusst wurde, dass sie im Falle seiner Verurteilung ihre Hauptbezugsperson in der Schweiz verlieren würde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8).