Nicht abzustellen ist auf die Aussagen von C. vor Obergericht, dass es nie zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sein soll. Es mag zutreffen, dass sich C. – nachdem sie ihrer Stiefmutter schliesslich doch noch von den sexuellen Handlungen berichtet hatte – zur Anzeige und zu Aussagen gedrängt sah. Abwegig ist hingegen die Annahme, ihre Stiefmutter hätte – obwohl gar nie etwas vorgefallen sei – C. quasi zur Falschaussage angestiftet. So konnte C. denn auch nicht erklären, weshalb sie ihre Aussagen – wenn sie denn nicht stimmen würden – nur wegen ihrer Stiefmutter, D., gemacht habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6 ff.).