446 und act. 469). Es ist unter Beachtung ihrer Persönlichkeit und dem Umstand, dass sich C. in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz kein stabiles ausserfamiliäres Umfeld aufbauen konnte, nachvollziehbar, dass sie Hemmungen hatte, über einen solchen Vorfall zu berichten, zumal Schilderungen eines sexuellen Übergriffs die Intimsphäre des Opfers -7-