Er habe sie auch nicht bedroht (UA act. 423). Wäre es C. lediglich darum gegangen, den Beschuldigten aus dem Familienleben zu entfernen oder ihn möglichst in einem schlechten Licht dastehen zu lassen, hätte sie sich zweifelsohne eine einfachere Geschichte zurechtlegen können. Auch wäre diesfalls zu erwarten gewesen, dass sie sich viel früher an die Polizei gewendet hätte und nicht erst nach ihrem 18. Geburtstag, als das Abhängigkeitsverhältnis in diesem Ausmass nicht mehr bestanden hatte. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C. zu den sexuellen Handlungen erleidet denn auch durch die Entstehungsgeschichte ihrer Aussagen keinen Abbruch.