geschilderten sexuellen Handlungen passen denn auch zum von ihr geschilderten Gefühlszustand nach dem ersten Übergriff. So führte sie aus, sie habe sich während des Vorfalls nicht gewehrt, da sie noch jung gewesen sei und nicht gewusst habe, was passiere (UA act. 490). C. hat hinsichtlich der sexuellen Handlungen vor ihrer Volljährigkeit Erinnerungslücken eingeräumt und auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtet. Sie wirft dem Beschuldigten keine über den eigentlichen Vorfall hinausgehende Gewaltanwendung vor. Er habe sie auch nicht bedroht (UA act. 423).