daran, dass es mindestens zu einer vaginalen und einer analen Penetration von C. unter Ausnutzung ihres Abhängigkeitsverhältnisses zum Beschuldigten gekommen ist. Dass es bei ihren Schilderungen zu gewissen Abweichungen gekommen ist und diese immer wieder ergänzt worden sind, lässt sich ohne weiteres mit dem Zeitablauf, der -6-