dann jedoch aufgehört, analen Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen, da er gesagt habe, dass dies nicht gut sei (UA act. 454 und act. 490). Weiter hat C. im Rahmen der Befragungen die Positionen von ihr und dem Beschuldigten während des Geschlechtsverkehres beschrieben und angegeben, dass beide keine Kleidung mehr getragen hätten (UA act. 488).