an, dass sie sich bezüglich des ersten Vorfalls noch erinnere, dass ihr Vater zum Samenerguss gekommen sei und ihr gesagt habe, sie solle sich danach waschen gehen (UA act. 442 und act. 469). Weiter führte C. im Rahmen der beiden ersten Einvernahmen aus, dass es sich bei diesem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten um ihre erste sexuelle Erfahrung gehandelt habe, weshalb sie sich noch an diesen ersten Vorfall erinnern könne (UA act. 420, act. 442 und act. 473 f.). Auf spezifische Nachfrage hin, sagte C. später aus, dass es sich beim ersten Vorfall um analen Geschlechtsverkehr gehandelt habe, bei dem der Beschuldigte auch eine Gleitcreme benutzt habe. (UA act. 488). Der Beschuldigte habe