3.3.1. Die Aussagen von C. sind bezüglich des Kerngeschehens, namentlich des ersten vaginalen und analen Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten während des gesamten Untersuchungsverfahrens konstant, schlüssig und nachvollziehbar und somit glaubhaft ausgefallen (UA act. 412 ff., act. 428 ff., act. 466 ff. und act. 488 ff.). C. berichtete, dass der Beschuldigte ungefähr im Jahr 2018 damit angefangen habe, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen (UA act. 416 und act. 443). Hinsichtlich des ersten Geschlechtsverkehres mit ihrem Vater sagte C. konstant aus, dass sie sich daran erinnere, dass er im Schlafzimmer ihrer Stiefmutter vollzogen worden sei (UA act. 420, act. 442, act.