Die Vorinstanz hat ihre Aussagen zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. August 2022 wurde C. erneut einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen. 3.3. Mit der Vorinstanz und entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist für das Obergericht der für die Erfüllung der angeklagten sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person sowie des Inzests notwendige Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1 respektive 2.1 und 1.2 erstellt: