3. 3.1. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte – unter Ausserachtlassung des Vorfalls, von welchem er freigesprochen worden ist – seine Tochter C. zwischen ca. März 2018 und dem 2. Juli 2018, d.h. in einem Zeitpunkt als C. noch nicht mündig war, zuhause einmal vaginal und mindestens einmal anal penetriert haben (Anklageziffer 1.1, 1.2 und 2.1). Der Beschuldigte bestreitet, dass es mit C. je zu sexuellen Handlungen gekommen sei.