Gemäss Art. 213 StGB erfüllt den Tatbestand des Inzests, wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht. Geschütztes Rechtsgut ist bei Art. 213 StGB der Schutz der intakten Familie. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Zwischen dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Abhängigen und dem Inzest liegt aufgrund der verschiedenen geschützten Rechtsgüter Idealkonkurrenz vor (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 188 StGB).