2. 2.1. Gemäss Art. 188 StGB erfüllt den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person, wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt. Geschütztes Rechtsgut ist bei Art. 188 StGB die ungestörte sexuelle Entwicklung von Jugendlichen. Subjektiv muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass er sich trotz Realisierung des Machtgefälles über die Ablehnung der unmündigen Person hinwegsetzt.