1. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt als teilweise erstellt angesehen und den Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person und mehrfachen Inzests schuldig gesprochen. Der Beschuldigte hat sämtliche Schuldsprüche angefochten sowie die Abweisung der von der Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung -3- beantragten nicht obligatorischen Landesverweisung beantragt. Unangefochten geblieben und somit nicht zu überprüfen ist der teilweise Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person hinsichtlich des zweiten angeklagten Vorfalles gemäss Anklageziffer 1.1 (Art. 404 Abs. 1 StPO).