2.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 22. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von vier Jahren. 2.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 5. Mai 2022 und der Beschuldigte am 19. Mai 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 23. August 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: