Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.63 (ST.2021.5; StA.2020.2548) Urteil vom 31. August 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin i.V. Hirt Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1973, von Nigeria, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Nüesch, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einer abhängigen Person, Inzest -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 7. Januar 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einer abhängigen Person zum Nachteil seiner Tochter C. sowie mehrfachen Inzests. 1.2. Mit Urteil vom 7. Juli 2021 sprach das Bezirksgericht Baden den Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person bezüglich eines Vorfalles gemäss Anklageziffer 1.1 frei. Sie sprach ihn jedoch in den weiteren Anklagepunkten wegen sexueller Handlungen mit einer abhängigen Person und mehrfachen Inzests schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren bei einem zu vollziehenden Anteil von einem und einem bedingten Anteil von zwei Jahren. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 1. April 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei in allen Anklagepunkten freizusprechen. 2.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 22. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von vier Jahren. 2.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 5. Mai 2022 und der Beschuldigte am 19. Mai 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 23. August 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt als teilweise erstellt angesehen und den Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person und mehrfachen Inzests schuldig gesprochen. Der Beschuldigte hat sämtliche Schuldsprüche angefochten sowie die Abweisung der von der Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung -3- beantragten nicht obligatorischen Landesverweisung beantragt. Unange- fochten geblieben und somit nicht zu überprüfen ist der teilweise Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person hinsichtlich des zweiten angeklagten Vorfalles gemäss Anklageziffer 1.1 (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Gemäss Art. 188 StGB erfüllt den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person, wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt. Geschütztes Rechtsgut ist bei Art. 188 StGB die ungestörte sexuelle Entwicklung von Jugendlichen. Subjektiv muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass er sich trotz Realisierung des Machtgefälles über die Ablehnung der unmündigen Person hinwegsetzt. Gemäss Art. 213 StGB erfüllt den Tatbestand des Inzests, wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht. Geschütztes Rechtsgut ist bei Art. 213 StGB der Schutz der intakten Familie. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Zwischen dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Abhängigen und dem Inzest liegt aufgrund der verschiedenen geschützten Rechtsgüter Idealkonkurrenz vor (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 188 StGB). 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und the- oretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). -4- 3. 3.1. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte – unter Ausserachtlassung des Vorfalls, von welchem er freigesprochen worden ist – seine Tochter C. zwischen ca. März 2018 und dem 2. Juli 2018, d.h. in einem Zeitpunkt als C. noch nicht mündig war, zuhause einmal vaginal und mindestens einmal anal penetriert haben (Anklageziffer 1.1, 1.2 und 2.1). Der Beschuldigte bestreitet, dass es mit C. je zu sexuellen Handlungen gekommen sei. 3.2. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nach- teil von C. sollen sich vor ihrem 18. Geburtstag zugetragen haben. Im Laufe des Strafverfahrens wurde C. am 20. März 2020 anlässlich der Anzeigeerstattung von der Polizei (UA act. 412 ff.) sowie am 2. April 2020 (UA act. 428 ff.), am 2. Juli 2020 (UA act. 484 ff.) und am 23. Juli 2020 (UA act. 466 ff.) von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt, wobei von letzteren Einvernahmen Videoaufzeichnungen vorliegen. Zudem wurde sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Juli 2021 nochmals einvernommen (Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung). Die Vorinstanz hat ihre Aussagen zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 4.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 23. August 2022 wurde C. erneut einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihres Aussage- verhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen. 3.3. Mit der Vorinstanz und entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist für das Obergericht der für die Erfüllung der angeklagten sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person sowie des Inzests notwendige Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1 respektive 2.1 und 1.2 erstellt: 3.3.1. Die Aussagen von C. sind bezüglich des Kerngeschehens, namentlich des ersten vaginalen und analen Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten während des gesamten Untersuchungsverfahrens konstant, schlüssig und nachvollziehbar und somit glaubhaft ausgefallen (UA act. 412 ff., act. 428 ff., act. 466 ff. und act. 488 ff.). C. berichtete, dass der Beschuldigte ungefähr im Jahr 2018 damit angefangen habe, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen (UA act. 416 und act. 443). Hinsichtlich des ersten Geschlechtsverkehres mit ihrem Vater sagte C. konstant aus, dass sie sich daran erinnere, dass er im Schlafzimmer ihrer Stiefmutter vollzogen worden sei (UA act. 420, act. 442, act. 455 und act. 488). Zudem gab sie anlässlich der ersten Einvernahme an, dass sie bei diesem ersten Vorfall geblutet und Schmerzen verspürt hatte (UA act. 420). Weiter gab C. -5- an, dass sie sich bezüglich des ersten Vorfalls noch erinnere, dass ihr Vater zum Samenerguss gekommen sei und ihr gesagt habe, sie solle sich danach waschen gehen (UA act. 442 und act. 469). Weiter führte C. im Rahmen der beiden ersten Einvernahmen aus, dass es sich bei diesem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten um ihre erste sexuelle Erfahrung gehandelt habe, weshalb sie sich noch an diesen ersten Vorfall erinnern könne (UA act. 420, act. 442 und act. 473 f.). Auf spezifische Nachfrage hin, sagte C. später aus, dass es sich beim ersten Vorfall um analen Geschlechtsverkehr gehandelt habe, bei dem der Beschuldigte auch eine Gleitcreme benutzt habe. (UA act. 488). Der Beschuldigte habe dann jedoch aufgehört, analen Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen, da er gesagt habe, dass dies nicht gut sei (UA act. 454 und act. 490). Weiter hat C. im Rahmen der Befragungen die Positionen von ihr und dem Beschuldigten während des Geschlechtsverkehres beschrieben und angegeben, dass beide keine Kleidung mehr getragen hätten (UA act. 488). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 7. Juli 2021 wollte C. ihre Aussagen nicht mehr wiederholen, hat jedoch ausdrücklich bestätigt, dass er mehrfach zu Sex mit dem Beschuldigten gekommen sei (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung). An der Berufungsverhandlung vom 23. August 2022 widerrief C. ihre bisher getätigten Aussagen. Sie habe die Vorfälle lediglich erfunden und sei von ihrer Stiefmutter dazu gedrängt worden zur Polizei zu gehen und diese Aussagen zu tätigen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 ff.). C. hat die zur Anklage erhobenen und vorliegend noch zu beurteilenden sexuellen Übergriffe, die vor ihrem 18. Geburtstag stattfanden während des gesamten Untersuchungsverfahrens, insgesamt schlüssig und nachvoll- ziehbar geschildert. Auch vor Vorinstanz hat sie ausgeführt, dass es mehrmals zu Sex mit dem Beschuldigten gekommen sei. Hingegen erscheint ihre erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung gemachte Aussage, sie habe alles erfunden bzw. es sei nie zu Sex mit ihrem Vater gekommen, als nicht glaubhaft (siehe dazu unten). Vielmehr hat das Obergericht unter Berücksichtigung ihrer Lebensgeschichte, ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens, wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung und aufgrund der Videoeinv- ernahmen im Untersuchungsverfahren ein eigenes Bild hat machen können, sowie auch aufgrund der Tagebucheinträge, der WhatsApp Nachrichten zwischen ihr und ihrer Stiefmutter, der E-Mail ihrer leiblichen Mutter und des Handyvideos (siehe dazu im Einzelnen unten) keine Zweifel daran, dass es mindestens zu einer vaginalen und einer analen Penetration von C. unter Ausnutzung ihres Abhängigkeitsverhältnisses zum Beschuldigten gekommen ist. Dass es bei ihren Schilderungen zu gewissen Abweichungen gekommen ist und diese immer wieder ergänzt worden sind, lässt sich ohne weiteres mit dem Zeitablauf, der -6- Sprachbarriere und ihrer Persönlichkeit bzw. ihrem damit zusammenhän- genden Aussageverhalten erklären. Sowohl in den Videoeinvernahmen als auch den Befragungen anlässlich der Berufungsverhandlung fielen die Antworten von C. äusserst wortkarg und zögerlich aus. Selbst in Bezug auf Vorfälle, welche nicht in Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten stehen, gab C. nur auf konkretes und gezieltes Nachfragen hin knappe Antworten. Zudem wurden anlässlich der verschiedenen Einvernahmen auch jeweils andere Fragestellungen formuliert, die teilweise sehr spezifisch erfolgten, woraufhin auch die Aussagen von C. immer detailreicher ausfielen. C. war im Tatzeitraum, zwischen März und Juli 2018, 17 Jahre alt. Die polizeilichen Einvernahmen fanden erst zwei Jahre später, im Frühjahr 2020, statt. Im Zeitpunkt der ersten Einvernahme war sie 19 Jahre alt. Die teilweise unvollständigen Antworten in Bezug auf das Herunterziehen der Unterhose, die Anzahl der analen sowie vaginalen Penetrationen und das Schmerzempfinden sind unter den vorliegenden Umständen nicht geeignet, die im Kerngehalt glaubhaften Aussagen von C., nämlich, dass es zu mindestens einer vaginalen und einer analen Penetration gekommen ist, die ihre ersten sexuellen Erfahrungen waren und die ihr teilweise Schmerzen bereitet hatten, zu erschüttern. Die von C. glaubhaft geschilderten sexuellen Handlungen passen denn auch zum von ihr geschilderten Gefühlszustand nach dem ersten Übergriff. So führte sie aus, sie habe sich während des Vorfalls nicht gewehrt, da sie noch jung gewesen sei und nicht gewusst habe, was passiere (UA act. 490). C. hat hinsichtlich der sexuellen Handlungen vor ihrer Volljährigkeit Erinnerungslücken eingeräumt und auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtet. Sie wirft dem Beschuldigten keine über den eigentlichen Vorfall hinausgehende Gewaltanwendung vor. Er habe sie auch nicht bedroht (UA act. 423). Wäre es C. lediglich darum gegangen, den Beschuldigten aus dem Familienleben zu entfernen oder ihn möglichst in einem schlechten Licht dastehen zu lassen, hätte sie sich zweifelsohne eine einfachere Ge- schichte zurechtlegen können. Auch wäre diesfalls zu erwarten gewesen, dass sie sich viel früher an die Polizei gewendet hätte und nicht erst nach ihrem 18. Geburtstag, als das Abhängigkeitsverhältnis in diesem Ausmass nicht mehr bestanden hatte. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C. zu den sexuellen Handlungen erleidet denn auch durch die Entstehungs- geschichte ihrer Aussagen keinen Abbruch. C. sagte aus, dass sie bereits unmittelbar nach dem ersten Vorfall im Jahre 2018, also zwei Jahre vor Anzeigeerstattung, ihrer Mutter in Nigeria davon erzählt hatte, da sie sich Sorgen gemacht habe, weil die Menstruation ausgeblieben sei (UA act. 446 und act. 469). Es ist unter Beachtung ihrer Persönlichkeit und dem Umstand, dass sich C. in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz kein stabiles ausserfamiliäres Umfeld aufbauen konnte, nachvollziehbar, dass sie Hemmungen hatte, über einen solchen Vorfall zu berichten, zumal Schilderungen eines sexuellen Übergriffs die Intimsphäre des Opfers -7- betreffen und es Überwindung erfordert, mit fremden Personen darüber zu sprechen. Der Umstand, dass die Anzeige erfolgte, als sie die Vorfälle schliesslich ihrer Stiefmutter schilderte und diese sie zur Anzeigeerstattung aufforderte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Viel- mehr erscheint es nachvollziehbar, dass sich C. erst anlässlich dieses Ge- spräches traute, über ihre Erfahrungen zu sprechen und eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Zusammengefasst bestehen an den konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von C. zum angeklagten Kerngehalt, d.h. der vaginalen und analen Penetration, keine erheblichen Zweifel. Es ist auf ihre glaubhaften Aussagen anlässlich der Einvernahmen bei der Polizei, Staatsanwalt und dem Bezirksgericht abzustellen. Damit sind auch die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten, welche sich auf die Aussagen von C. beziehen, abzuweisen. Mit dem gewonnenen Beweisergebnis im Einklang steht der Tagebucheintrag von C. vom 8. März 2020, in welchem sie in einem Zeitpunkt, als sie sich ihrer Stiefmutter noch nicht anvertraut hatte, niederschreibt, dass sie seit zwei Jahren Sex mit ihrem Vater habe und sie nicht wisse, wem sie sich anvertrauen solle. Der Umstand, dass ihr Vater wieder damit begonnen habe, den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen, verletze sie. Sie wisse nicht, wem sie sich anvertrauen könne, da ihre Stiefmutter den Beschuldigten sehr lieben würde. Der Tagebucheintrag endet mit einem verzweifelten Hilferuf an Gott (UA act. 397). Hinweise darauf, dass C. ihr Tagebuch angelogen haben könnte oder sie den Eintrag vom 8. März 2020 bloss im Hinblick auf eine spätere Anzeige verfasst hätte, liegen nicht vor. Im Gegenteil stimmt der Tagebucheintrag mit den Geschehnissen in diesem Zeitraum (siehe dazu unten) überein. Nicht abzustellen ist auf die Aussagen von C. vor Obergericht, dass es nie zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sein soll. Es mag zutreffen, dass sich C. – nachdem sie ihrer Stiefmutter schliesslich doch noch von den sexuellen Handlungen berichtet hatte – zur Anzeige und zu Aussagen gedrängt sah. Abwegig ist hingegen die Annahme, ihre Stiefmutter hätte – obwohl gar nie etwas vorgefallen sei – C. quasi zur Falschaussage angestiftet. So konnte C. denn auch nicht erklären, weshalb sie ihre Aussagen – wenn sie denn nicht stimmen würden – nur wegen ihrer Stiefmutter, D., gemacht habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6 ff.). Gegen eine Instruktion bloss erfundener sexueller Handlungen durch die Stiefmutter spricht schliesslich auch der Tagebucheintrag vom 8. März 2020 (siehe dazu oben), in diesem Zeitpunkt die Stiefmutter von den sexuellen Handlungen aber noch gar nichts wusste, weil sich ihr C. erst später anvertraut hatte (zum späteren WhatsApp-Chat siehe unten). Das Motiv von C. für ihre Kehrtwendung vor Obergericht kann -8- an sich offengelassen werden. Es liegt jedoch der Schluss nahe, dass sie dem Beschuldigten, ihrem Vater, nichts Schlechtes wollte und ihr erst nach der erstinstanzlichen Verurteilung bewusst wurde, dass sie im Falle seiner Verurteilung ihre Hauptbezugsperson in der Schweiz verlieren würde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). 3.3.2. Der Beschuldigte stellt jeglichen sexuellen Kontakt mit C. kategorisch in Abrede (UA act. 525 ff. und act. 547 ff.; Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, S. 18 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Seine Aussagen weisen insoweit keine Widersprüche auf. Allerdings erfordert die blosse Bestreitung eines Vorwurfs kognitiv keine besondere Leistung. Aus den Aussagen des Beschuldigten lassen sich deshalb keine Erkenntnisse gewinnen, welche für die Beweiswürdigung von entscheidender Bedeutung wären. 3.3.3. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass der Beschul- digte zwischen März und dem 2. Juli 2018 mit der damals 17 Jahre alten C., im Wissen um ihre Abhängigkeit von ihm, mindestens einmal vaginalen und analen Geschlechtsverkehr hatte. Für das Obergericht ist auch erstellt, dass diese sexuellen Handlungen mit C. unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses zum Beschuldigten erfolgt sind. Der Beschuldigte ist der leibliche Vater von C., lebte nach der Geburt in Nigeria aber nicht mit ihr zusammen, sondern lernte sie erst später kennen, als sie bereits fünf Jahre alt war. C. zog erst im Dezember 2016 im Alter von 16 Jahren auf Wunsch ihrer leiblichen Mutter zum Beschuldigten in die Schweiz. Dieser hatte rund zwei Jahre zuvor eine Schweizerin geheiratet und ist in die Schweiz gezogen. Im Tatzeitpunkt hat C. nur etwas Hochdeutsch, ansonsten Englisch gesprochen. Ihre Hauptbezugsperson war der Beschuldigte. Das Verhältnis zur Stiefmutter war schwierig, was denn auch erklärt, dass sie sich ihr während Jahren nicht anvertraut hatte. C. war darum bemüht, den Beschuldigten nicht wütend zu machen. Aufgrund ihrer Erziehung in ihrem Heimatland Nigeria war sie sich gewohnt, alles tun zu müssen, was Eltern sagen und sie ihnen bedingungslos gehorchen musste. Es erstaunt deshalb nicht, dass sie dem Wunsch des Beschuldigten, den sie ihrer Kultur entsprechend respektvoll mit «Sir» anredete, auch dann nicht widersprach, als dieser den sexuellen Verkehr mit ihr suchte. Der Beschuldigte wusste, dass C. von ihm abhängig war, was er C. auch dadurch zu verstehen gab, dass er ihr androhte, sie zurück nach Nigeria zu schicken, sollte sie nicht gehorsam sein. Diese Umstände erklären denn auch, dass sich C. zumindest anfänglich nicht gegen die sexuellen Handlungen des Beschuldigten wehrte, auch wenn sie diese nicht wollte. -9- 3.4. Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person gemäss Art. 188 Abs. 1 StGB sowie Inzests gemäss Art. 213 StGB schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte mit seiner Tochter C. ca. am 10. März 2020 und am 11. März 2020, d.h. in einem Zeitpunkt als C. bereits mündig war, vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt haben und sich deshalb des mehrfachen Inzests schuldig gemacht haben (Anklageziffern 2.2 und 2.3). Der Beschuldigte bestreitet, dass es mit C. je zu sexuellen Handlungen gekommen sei. 4.2. Mit der Vorinstanz und entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte im März 2020 mit C. den vaginalen Geschlechtsverkehr zwei Mal vollzogen hat: C. schilderte das Kerngeschehen – der Beschuldigte habe ca. am 10. und 11. März 2020 vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt (UA act. 417, act. 470 und act. 436 ff.) – konstant. C. führte aus, dass sie den Vorfall vom 11. März 2020 (Anklageziffer 2.2) so genau datieren könne, da am Folgetag ihre Stiefmutter nach Hause gekommen sei (UA act. 417 und 436). Auf die Frage, wann es vorher noch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sagte C. aus, dies sei auch im März gewesen und zwar am Tag, an dem ihre Stiefmutter ins Krankenhaus gegangen sei (UA act. 442). C. konnte bei dieser tatnächsten Aussage auch beschreiben, welche Kleidung sie und auch der Beschuldigte am 11. März 2020 getragen hatten (UA act. 417 ff. und act. 468) und führte auf Nachfrage hin aus, dass sie während des Geschlechtsverkehres Schmerzen im Unterleib verspürt habe (UA act. 419). C. beschreibt glaubhaft, dass sie am 11. März 2020 auf dem Bett im Wohnzimmer am Arbeiten gewesen sei und der Beschuldigte am Fernsehen. Er sei zu ihr hinübergekommen, habe ihre Hand genommen und zu seiner Brust geführt, um diese zu reiben. Dann habe er ihre Kleider ausgezogen und sie festgehalten, um mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen (act. 417, 436 f. und act. 470). Insgesamt sind die Aussagen von C. konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen Qualitätsmerkmale auf, welche auf einen tatsächlichen Erlebnishintergrund schliessen lassen. Kleinere Abweichungen in den Aussagen betreffen nicht das Kerngeschehen und lassen sich anhand der Lebensgeschichte, der Persönlichkeit von C. und ihrem Verhältnis zum Beschuldigten erklären - 10 - (siehe dazu oben). Sodann ist auch hinsichtlich dieser Vorwürfe darauf hin- zuweisen, dass C. auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtet hat, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zusätzlich stärkt. Die Aussagen von C. stehen auch im Einklang mit dem aktenkundigen Video, das mit einem Handy aufgenommen worden ist und zeigt, wie der Beschuldigte eine Hand ergriffen hat und mit dieser durch mehrere auf- und ab- Bewegungen über seine nackte Brust streicht, währendem im Hintergrund der Fernseher läuft (UA act. 427). Auch wenn auf der Videosequenz keine eindeutigen sexuellen Handlungen zu sehen sind, so liegt aufgrund der Körperbewegungen des Beschuldigten sowie der Art der Berührungen doch der Schluss nahe, dass diese Aufzeichnung in einem sexuellen Kontext entstanden sein muss. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er während der Videoaufzeichnung geschlafen haben müsse, kann bei der Betrachtung der kraftvollen Reibbewegungen, welcher der Beschuldigte mit der Hand von C. ausführt, nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden (UA act. 547), zumal Berührungen seiner Brust gemäss Aussagen der damaligen Frau des Beschuldigten zu seinen sexuellen Vorlieben gehört haben sollen (UA act. 509). Auch der aktenkundige WhatsApp Chatverlauf zwischen C. und ihrer Stiefmutter D. steht im Einklang mit den Aussagen von C. hinsichtlich des Vorfalles vom 10. und 11. März 2020. Diesem Chatverlauf ist zu entnehmen, dass C. ihre Stiefmutter D. am 11. März 2020, um ca. 20:15 Uhr darüber informierte, dass sie ihr gerne etwas erzählen möchte, das der Beschuldigte nicht erfahren sollte (act 407 f.). C. führt zwar nicht aus, worum es dabei gehen sollte, aufgrund des Datums und der Uhrzeit liegt jedoch der Schluss nahe, dass sie sich im Anschluss des oben beschriebenen und am 11. März 2020 vollzogenen Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten ihrer Stiefmutter gegenüber anvertrauen wollte. Der Chatverlauf zeigt nachweislich auf, dass C. entgegen ihren Behauptungen anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 ff.) nicht von ihrer Stiefmutter zum Erfinden der Vorfälle und den Aussagen betreffend die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten angestiftet werden konnte, da C. datiert auf den 8. März 2020, also drei Tage vor der WhatsApp Konversation, einen Tagebucheintrag verfasst hat, in dem sie niederschreibt, dass sie seit zwei Jahren Sex mit ihrem Vater habe (siehe dazu oben). Die Beschreibung steht sodann im Einklang mit den Aussagen anlässlich der polizeilichen, staatsanwaltlichen und vorinstanzlichen Befragungen von C.. Auch hier beschreibt sie keine Gewaltanwendungen oder Drohungen und verzichtet mithin auf Mehrbelastungen, die über den vollzogenen Geschlechtsverkehr hinausgehen. Der Tagebucheintrag, aus dem auch die Gefühlslage von C. hervorgeht, deckt sich damit, dass sie nach dem letzten vollzogenen Geschlechtsverkehr am 11. März 2020 die Situation mit dem Beschuldigten endgültig nicht mehr aushielt und sich kurz darauf ihrer Stiefmutter anvertraute. Umstände, welche an der Echtheit bzw. Aufrichtigkeit der Tagebucheinträge zweifeln lassen, sind keine - 11 - ersichtlich. So konnte C. selbst beim Abstreiten der Vorfälle anlässlich der Berufungsverhandlung nicht plausibel erklären, wie oder weshalb diese Einträge zu Stande gekommen sein sollen (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 4 f.). Weiter zeigt auch das E-Mail von F. vom 31. Mai 2020 an die Anwältin von C., dass diese schon länger von den sexuellen Vorfällen zwischen C. und dem Beschuldigten wissen musste. So habe C. ihrer leiblichen Mutter F. im Jahr 2017 anvertraut, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe (UA act. 377). An der Glaubhaftigkeit der Schilderungen von C. vermag auch der Umstand, dass sie erst auf Aufforderung ihrer Stiefmutter hin eine Anzeige erstattet hat, nichts zu ändern. Es kann dazu auf die bereits gemachten Erwägungen zu den sexuellen Handlungen während der Dauer der Unmündigkeit verwiesen werden. Zusammenfassend ist auf die Aussagen von C. vor Obergericht, dass es nie zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sein soll, nicht abzustellen. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen betreffend die sexuellen Handlungen während der Dauer der Unmündigkeit verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte stellt jeglichen sexuellen Kontakt mit C. kategorisch in Abrede. Aus seinen Aussagen lassen sich deshalb keine Erkenntnisse gewinnen, welche für die Beweiswürdigung relevant wären. 4.4. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass der Beschul- digte im März 2020 wissentlichen und willentlich mehrfach den vaginalen Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter vollzogen hat. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und er ist des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 StGB schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Der Beschuldigte ist wegen sexueller Handlungen mit einer abhängigen Person zum Nachteil von C. sowie mehrfachen Inzests schuldig zu spre- chen und dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 12 - 5.3. 5.3.1. Die Einsatzstrafe ist – bei gleichem Strafrahmen – für die konkret schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund des Verschuldens um die sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person zum Nachteil von C., bei welcher diese vom Beschuldigten zum ersten Mal vaginal penetriert worden ist, dabei blutete und Schmerzen verspürte (Anklageziffer 1.1). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Handlung mit Abhängigen schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Jugendlichen (SCHEIDEGGER, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 1 zu Art. 188 StGB). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB) und nicht einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre geht (siehe Marginale zu Art. 189 ff. StGB), spielen dabei die konkret vorgenommenen sexuellen Handlungen, deren Intensität und deren Häufigkeit eine wichtige Rolle. Es versteht sich denn auch von selbst, dass in einem Abhängigkeitsverhältnis als besonders schwer zu qualifizierende sexuelle Handlungen auch zu einer entsprechend höheren Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung der betroffenen Jugendlichen führen. Der Beschuldigte hat mit der von ihm abhängigen Tochter C. zwischen März 2018 und Juli 2018, als diese noch nicht mündig war, im damaligen Elternschlafzimmer den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. C., für die es der erste Geschlechtsverkehr war, blutete und verspürte trotz teilweiser Verwendung von Gleitcreme Schmerzen. Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Abhängigen erfassten sexuellen Handlungen handelt es sich bei einer vaginalen Penetration um eine der eingriffsintensivsten Erscheinungs- formen. C. war damals zwar bereits älter als 16 Jahre und damit dem strafrechtlichen Schutzalter von Kindern entwachsen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie damals sexuell noch unerfahren war, es sich um ihren ersten Geschlechtsverkehr handelte und sich dieser in einem Abhängigkeitsverhältnis mit ihrem Vater zugetragen hat. Die damit einhergehende Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung von C. ist als schwer zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während des Geschlechtsverkehrs nicht verhütet und damit C. sowohl der Gefahr einer ungewollten Schwangerschaft als auch von Geschlechtskrankheiten ausgesetzt hat. - 13 - Im Rahmen der Strafzumessung ist nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Abhängigkeitsverhältnis seiner noch nicht mündigen Tochter ganz bewusst ausgenutzt hat, da dies gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB bereits Voraussetzung für die Strafbarkeit ist und eine nochmalige Berücksichtigung deshalb zu einer unzulässigen Doppelverwertung führen würde. Für sich allein ist auch unbeachtlich, dass es sich beim Beschuldigten um den Vater von C. handelt, wird der damit verbundene Unrechtsgehalt doch bereits erschöpfend durch den Schuldspruch wegen Inzests abgegolten. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass er hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs – über die Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses hinaus – weder Gewalt noch schwere Drohungen angewendet hat, denn das Fehlen eines zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht notwendigen Umstandes wirkt sich nicht verschuldensmindernd, sondern neutral aus. Der Beschuldigte verfügte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungs- freiheit. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die ungestörte sexuelle Entwicklung seiner Tochter C. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tatvorgehen und Tatumständen, ist für die schwerste sexuelle Handlung mit einer abhängigen Person von einem schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. 5.3.2. Die Einsatzstrafe ist für den Vorfall, bei welchem es zwischen März 2018 und Juli 2018 unter Ausnutzung der Abhängigkeit von C. zu einer analen Penetration gekommen ist (Anklageziffer 1.2), angemessen zu erhöhen. Es kann dazu auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden, zumal es sich auch bei einer analen Penetration um eine sehr eingriffsintensive Erscheinungsform sexueller Handlungen mit Abhängigen handelt. Auch wenn es sich im Zeitpunkt der Vornahme der analen Penetration nicht mehr um die erste sexuelle Handlung zwischen dem Beschuldigten und C. handelte und die Gefahr einer ungewollten Schwangerschaft gegenüber dem ungeschützten vaginalen Verkehr erheblich kleiner war, so ist die vorgenommene anale Penetration mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Jugendlichen nicht zu bagatellisieren. Mithin ist unter den vorliegenden Umständen auch diesbezüglich von einer schweren Gefährdung auszugehen. - 14 - Insgesamt ist hinsichtlich der analen Penetration von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und – bei isolierten Betrachtung – von einer Einzelstrafe von zwei Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist einerseits zu berücksichtigen, dass insofern ein Zusammenhang zwischen der vaginalen Penetration, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, und der analen Penetration vorliegt, als beide an C. vorgenommen worden sind. Andererseits besteht hinsichtlich der zu verschiedenen Zeitpunkten vorgenommenen sexuellen Handlungen aber kein besonders enger Zusammenhang. Insbesondere ist nicht von einer natürlichen Handlungseinheit aller sexueller Handlungen mit C. auszugehen. Vielmehr hat der Beschuldigte den Vorsatz hinsichtlich der sexuellen Handlungen von neuem gefasst. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 ½ Jahre auf 4 Jahre Freiheitsstrafe. 5.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was sich als Normalfall neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Er hat sämtliche angeklagten sexuellen Handlungen abgestritten. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und ein- sichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Rechtsprechung hat wiederholt be- tont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Solche Um- stände liegen nicht vor. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 5.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Vorliegend ist in Bezug auf die Dauer zur Begründung des vorinstanzlichen Urteils eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahms- weise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Nachdem zwischen - 15 - der Eröffnung des Urteils im Dispositiv (16. Juli 2021) und der Versendung des motivierten Urteils (1. März 2022) 7 ½ Monate vergangen sind, hat die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot – nicht mehr bloss leicht, aber auch nicht schwerwiegend – verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.3 f.). Dies ist im Umfang von einem Monat zu berücksichtigen, was aber nicht zu einer Reduktion der vorinstanzlichen Strafe führt, da es bei dieser nur aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt und ansonsten eine – auch unter strafmindernder Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots – deutlich höhere Strafe auszufällen gewesen wäre (siehe dazu oben). 5.6. Zusammengefasst hätte das Obergericht bereits aufgrund der sexuellen Handlungen mit Abhängigen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als dem schweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen erachtet. Da jedoch nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung mit Anschlussberufung nicht angefochten hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von drei Jahren (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1-1.5.3). Diese im Hinblick auf das Verschulden sehr mild erscheinende Freiheitsstrafe kann auch unter strafmindernder Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht weiter herabgesetzt werden. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob für die vom Beschuldigten begangenen Inzesthandlungen bei isolierter Betrachtung aufgrund der Schwere des Verschuldens je auf eine Freiheits- oder eine Geldstrafe zu erkennen gewesen wäre, da aufgrund des Verschlechterungsverbots weder eine Erhöhung der Freiheitsstrafe noch die zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe infrage kommt. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots und der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bestätigen. 5.7. Die Vorinstanz hat die ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren teilbedingt bei einem zu vollziehenden Anteil von einem Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von zwei Jahren bei einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs und die Festsetzung der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, womit es bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Ebenso bleibt es bei - 16 - den von der Vorinstanz festgesetzten Anteilen der teilbedingten Strafe. Der bedingt ausgesprochene Anteil von zwei Jahren kann unter Berücksichtigung des erheblichen Verschuldens des nicht geständigen Beschuldigten und der damit einhergehenden nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung unter keinem Titel erhöht werden. Andererseits ist es aufgrund des Verschlechterungsverbots auch nicht möglich, den unbedingt auszusprechenden Anteil von einem Jahr zu erhöhen. 5.8. Die Untersuchungshaft von 31 Tagen (22. März 2020 bis 21. April 2020) ist dem Beschuldigten auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei ge- mäss Art. 66abis StGB für die Dauer von vier Jahren des Landes zu verwei- sen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben sei. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landes- verweisung abzusehen. 6.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Bei der Prüfung einer nicht obligatorischen Landesverweisung sind die Interessen der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz und die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltung gegeneinander abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1). 6.3. Der heute 49 Jahre alte Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er wurde in Nigeria geboren, wo er in S. die Unter- und Oberstufe und danach eine Ausbildung zum Elektriker absolvierte. Der Beschuldigte heiratete am 31. Oktober 2013 die Schweizerin D.. Am 17. November 2014 ist er mit 41 Jahren in die Schweiz gezogen. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Seit 21. August 2020 lebt er von seiner Ehefrau getrennt. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten geht nicht über das hinaus, - 17 - was in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz von nunmehr rund acht Jahren zu erwarten ist. Er hat angegeben, in der Schweiz einige Freundschaften zu pflegen (Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, S. 14), in seiner Freizeit ab und zu Tischtennis, Squash und Billard zu spielen sowie Mitglied einer Kirche zu sein. Der Beschuldigte verfügt in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer nur über sehr bescheidene Deutschkenntnisse, was den Beizug eines Dolmetschers für das Strafverfahren erfordert hat. Seine wirtschaftliche Integration erweist sich hingegen als gut. Der Beschuldigte arbeitet in der Schweiz seit mehr als 5 Jahren bei der H. in derselben Stellung als Logistiker (Eingabe anlässlich der Berufungsverhandlung, Beilagen 1 und 2). Er hat gemäss eigenen Angaben keine Schulden. In seiner Anstellung bei der H. verdient er mo- natlich Fr. 4'000.00 netto (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9), mit welcher er für sich selber aufkommen kann. Der Beschuldigte, der erst mit 41 Jahren in die Schweiz eingereist ist, hat die meiste Zeit seines Lebens, darunter die prägenden Kinder- und Jugend- jahre, in seiner Heimat verbracht. Er beherrscht die Sprache seines Hei- matlandes und ist mit der dortigen Kultur bestens vertraut. Der Beschul- digte hat Verwandte in Nigeria (Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, S. 14). Seine Mutter und mehrere Geschwister leben in Nigeria (UA act. 5). Er besucht seine Verwandten etwa einmal im Jahr für zwei bis drei Wochen, was auf ein gutes und intaktes Verhältnis schliessen lässt (Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, S. 14). Somit ist von intakten Resozialisie- rungschancen in seinem Heimatland auszugehen, zumal er die Landes- sprache spricht, mit der dortigen Kultur vertraut ist und dort auch über Ver- wandte verfügt. Seine Ausbildung und Berufserfahrung ermöglichen es ihm, auch in Nigeria eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Beschuldigte lebt inzwischen seit mehr als zwei Jahren von seiner Frau D. und seiner Tochter C. getrennt. Mithin verfügt er weder zu seiner Ehefrau noch zu seiner Tochter über eine besonders nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne einer eigenen Kernfamilie. Der Beschuldigte bringt zwar vor, dass seine engsten Bezugspersonen, nämlich seine Tochter und sein Bruder, in der Schweiz leben würden. Allerdings hat er gemäss eigenen Aussagen seit dem Strafverfahren wegen sexueller Handlungen zum Nachteil seiner Tochter nur noch sporadischen Kontakt zu ihr und dem Enkelkind gehabt (Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, S. 12). Gemäss Aussagen anlässlich der Berufungs- verhandlung sei der Kontakt zur Tochter nun wieder gut. C. hat gar ausgesagt, dass es sich beim Beschuldigten um ihre einzige Bezugsperson handle. Wie sich das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter, gegen welche sich die Straftaten gerichtet haben, entwickelt, wird sich weisen müssen. Jedenfalls scheint es dem Beschuldigten nach Verbüssung der Freiheitsstrafe für die Dauer der Landesverweisung ohne Weiteres möglich, die Beziehung zu seiner Tochter und dem Enkelkind in - 18 - einem vergleichbaren Ausmass wie bis anhin weiterzuführen, z.B. mit modernen Kommunikationsmitteln oder Besuchen in Nigeria oder einem von der Landesverweisung nicht betroffenen Drittland. Zusammengefasst verfügt der seit nunmehr acht Jahren in der Schweiz lebende und grösstenteils arbeitstätige Beschuldigte über ein nicht unerhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Auch wenn noch nicht von einer eigentlichen Verwurzelung ausgegangen werden kann, so liegt sein Lebensmittelpunkt doch in der Schweiz. Indessen überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung vorliegend deutlich: Der Beschuldigte hat mit den von ihm zum Nachteil seiner Tochter C. begangenen Sexualstraftaten in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Auch wenn es sich bei den von ihm begangenen sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person gemäss Art. 188 StGB nicht um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB handelt, ist diese unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte seine Tochter über einen Zeitraum von zwei Jahren unter Ausnützung des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses vaginal und anal penetriert hat, mit einer schweren Sexualstraftat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB vergleichbar. Der Beschuldigte hat mit einem sehr grossen Mass an Entscheidungsfreiheit gehandelt und sein Verschulden wiegt schwer. Damit einhergehend wird er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe ohne Geltung des Verschlechterungs- verbots noch höher ausgefallen wäre. Der nicht geständige Beschuldigte ist komplett uneinsichtig und übernimmt auch keine Verantwortung für seine Taten. Mithin bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Dem Beschuldigten ist es gelungen, ein Abhängigkeits- verhältnis während mehr als zwei Jahren so auszunutzen, dass sich weder das Opfer jemandem anvertraut, noch seine Ehefrau davon etwas mitbekommen hätte. Auch bezeichnet C. den Beschuldigten als ihre einzige Bezugsperson. Unter diesen Umständen geht das Obergericht von einer nicht unerheblichen Gefahr erneuter Delinquenz in einem vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis aus. Jedenfalls ist es nicht so, dass dem nicht geständigen und somit auch nicht einsichtigen Beschuldigten eine positive Legalprognose gestellt werden könnte. Auch wenn es sich beim Beschuldigten nicht um einen Gewohnheitsverbrecher handelt und er keine Katalogtat begangen hat, ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz nach dem Gesagten als hoch zu veranschlagen. Zusammenfassend überwiegt das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib deutlich, weshalb – auch wenn es sich beim Beschuldigten nicht um einen eigentlichen Gewohnheitsverbrecher - 19 - handelt und keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung vorliegt – eine nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB auszusprechen. Die Wegweisung aus der Schweiz vermag für den Beschuldigten zwar mit einer gewissen Härte verbunden sein. Sie hat ihren Grund jedoch in der schweren Delinquenz des Beschuldigten gegen hochwertige Rechtsgüter selber und kann für sich alleine nicht dazu führen, dass die hohen öffentlichen Interessen an einer Wegweisung egalisiert würden. Auch ein mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz und familiäre Verbindungen bilden keinen Freipass für Straftaten, zumal er nunmehr von der Ehefrau getrennt lebt und die Beziehung zur Tochter, gegen welche sich die schweren Sexualstraftaten gerichtet haben, als sehr getrübt erscheinen. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerecht- fertigt und deshalb – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft – für die Dauer von vier Jahren anzuordnen. Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und es wird eine fakultative Landesverweisung ange- ordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Ver- ordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unver- hältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 7. 7.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung abgegebene Kostennote, angepasst an die Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 8'600.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 20 - 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des ergangenen Freispruchs vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person in einem Fall zu 4/5 auferlegt. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Nach der Rechtsprechung sind dem Beschuldigten, der bei mehreren angeklagten Straftaten jedoch nur teilweise schuldig gesprochen wird, die Verfah- renskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe – wie vorliegend – auseinanderhalten lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4). Die erstinstanzliche Kostenregelung ist somit zu bestätigen, d.h. die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten, ohne Übersetzungskosten, zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Ver- fahren von Fr. 19'244.10 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblie- ben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 4/5 und ohne Auslagen für Übersetzungen zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der ehemaligen Privatklägerin von Fr. 8'009.80 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit ebenfalls keiner Überprüfung zugänglich. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung ist vom Beschuldigten deshalb nicht zurückzufordern. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG kommt C. als Opfer im Umfang ihres Unterliegens keine Rückerstattungspflicht zu (BGE 141 IV 262). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 21 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person bezüglich eines Vorfalles gemäss Anklageziffer 1.1 freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person gemäss Art. 188 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1, 1.2 und 2.1); - des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2). 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 31 Tagen wird auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 4 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 22 - 6.2. Die Obergerichtkasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'600.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Auslagen für Übersetzungskosten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'608.80 (ohne Übersetzungskosten, inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'900.00) werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 10'087.05 auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschul- digten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 19'244.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Auslagen für Übersetzungskosten zu 4/5 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der ehemaligen Privatklägerin C., Rechtsanwältin Alessandra Strub, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'009.80 aus- zurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug ganz bzw. teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe bzw. der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 23 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Hirt