Da der Verteidiger beim vorinstanzlichen Verfahren sowohl die Beschuldigte als auch deren Ehemann vertreten hat, umfasst die Honorarnote die Aufwände für beide Parteien. Vor diesem Hintergrund wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung, gestützt auf die Kostennote des Verteidigers (act. 97 f.), ergänzt um die Verhandlungsdauer und einen Aufwand für die Nachbesprechung zuzüglich den geltend gemachten Auslagen von Fr. 166.60 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, hälftig auf gerundet Fr. 1'900.00 festgesetzt (§ 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 AnwT). -8- Das Obergericht erkennt: