4. Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Zivilforderung abzuweisen gewesen. Nachdem der vorinstanzliche Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg jedoch unangefochten geblieben ist, hat es dabei sein Bewenden. Das Gleiche gilt bezüglich des Nichteintretens auf die Entschädigungsforderung des vormaligen Privatklägers. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich gutzuheissen ist und sich der Privatkläger nicht am Berufungsverfahren beteiligt hat, sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.