[…]), wobei diese Bereiche teilweise nicht oder nur beschränkt einsehbar waren. Sich dort aufhaltende Personen hätten daher das Gespräch mitverfolgen können, ohne dass diese von der Kamera erfasst oder von den Gesprächsteilnehmern zwingend bemerkt worden wären. Unter diesen Umständen kann das Gespräch nicht als privat bzw. nichtöffentlich taxiert werden. Der objektive Tatbestand ist insofern nicht erfüllt. 3.5. Die Beschuldigte ist somit vom Vorwurf des unbefugten Aufnehmens fremder Gespräche freizusprechen.