3.4. Im vorliegenden Fall fand das besagte Gespräch auf einer Quartierstrasse und damit in einem öffentlichen Bereich statt. Dies alleine reicht jedoch nicht aus, um die Öffentlichkeit dieses Gesprächs zu bejahen, da auch ein auf einer öffentlichen Strasse stattfindendes Gespräch privaten Charakter haben kann, wenn die Gesprächsteilnehmer die berechtigte Erwartung haben, ihre Äusserungen seien für Drittpersonen nicht hörbar. Der Videoaufnahme ist zu entnehmen, dass sich in dem von der Kamera erfassten Bereich der Strasse einzig A. mit seiner Ehefrau und im Garten -6-