3.3. Der Täter muss im Unterschied zu Art. 179 bis StGB Gesprächsteilnehmer sein. Auch hier ist nur das nichtöffentliche Gespräch geschützt. Tatbestandsmässige Handlung ist das unbefugte Aufnehmen auf einem Tonträger. Heimlichkeit ist nicht erforderlich (BSK-StGB-RAMEL/VOGELSANG, Art. 179ter, N 3-5).