3. 3.1. Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179ter StGB). 3.2. Der erforderliche Strafantrag liegt vor und wurde rechtzeitig gestellt (Untersuchungsakten [UA] act. 64 ff.).