2.2. Die Beschuldigte macht geltend, es habe sich beim aufgezeichneten Gespräch um ein öffentliches Gespräch gehandelt. Die Ehegatten A. seien im fraglichen Zeitpunkt rund 30 bis 50 Meter von der Kamera entfernt gewesen. Damit diese das Gespräch aufzeichne, habe A. schreien oder laut rufen müssen. Das widerlege, dass es sich um ein nichtöffentliches Gespräch gehandelt habe. Hätten die Ehegatten tatsächlich ein privates Gespräch führen wollen, so hätten sie an das Grundstück der Beschuldigten herantreten können. -5-