2. 2.1. Der Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, am 7. August 2019, ca. 20.00 Uhr, in Q. ein nichtöffentliches Gespräch, welches sie mit dem Privatkläger A. und dessen Ehefrau führte, ohne Einwilligung der daran Beteiligten mit einer auf ihrem Grundstück eingerichteten Überwachungskamera aufgezeichnet zu haben. Die Vorinstanz verurteile die Beschuldigte im Sinne der Anklage und sprach sie des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB schuldig.