4.2. Auf die Forderung des Privatklägers A. nach einer Parteientschädigung wird nicht eingetreten. 5. 5.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die übrigen Verfahrenskosten bestehen aus: a) der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) den Spesen von Fr. 38.00 Total Fr. 838.00 Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 838.00 auferlegt.