Unbefugtes Aufnehmen fremder Gespräche Die Beschuldigte zeichnete am 7. August 2019, ca. 20.00 Uhr, in Q. ein nichtöffentliches Gespräch, welches sie mit dem Privatkläger A. und dessen Ehefrau führte, ohne Einwilligung der daran Beteiligten mit einer auf ihrem Grundstück eingerichteten Überwachungskamera auf. 1.2. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde die Beschuldigte wegen unbefugten Aufnehmens fremder Gespräche zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 330.00 und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. 1.3. Die Beschuldigte erhob gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache.