Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.62 (ST.2021.49; StA.2019.4743) Urteil vom 30. August 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, […] Beschuldigte B._____, geboren am [tt.mm.1958], von […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Gegenstand Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 26. September 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den folgenden Strafbefehl: Unbefugtes Aufnehmen fremder Gespräche Die Beschuldigte zeichnete am 7. August 2019, ca. 20.00 Uhr, in Q. ein nichtöffentliches Gespräch, welches sie mit dem Privatkläger A. und des- sen Ehefrau führte, ohne Einwilligung der daran Beteiligten mit einer auf ihrem Grundstück eingerichteten Überwachungskamera auf. 1.2. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde die Beschuldigte wegen unbefugten Aufnehmens fremder Gespräche zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen à Fr. 330.00 und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. 1.3. Die Beschuldigte erhob gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache. 2. Die Anklägerin hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 29. April 2021 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Ge- richtspräsidium Zofingen. 3. Am 6. September 2021 fällte das Gerichtspräsidium Zofingen folgendes Ur- teil: "1. Die Beschuldigte ist schuldig des unbefugten Aufnehmens von Gesprä- chen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 179ter Abs. 1 StGB und ge- stützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf Fr. 600.00. 2.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 100.00 verurteilt. -3- 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen. 4. 4.1. (korrigiert) Die Forderung des Privatklägers (A.) wird auf den Zivilweg verwiesen. 4.2. Auf die Forderung des Privatklägers A. nach einer Parteientschädigung wird nicht eingetreten. 5. 5.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die übrigen Verfahrenskosten bestehen aus: a) der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) den Spesen von Fr. 38.00 Total Fr. 838.00 Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 838.00 auferlegt. 6. Die Beschuldigte trägt ihre eigenen Kosten selber." 4. Mit Eingabe vom 16. September 2021 meldete die Beschuldigte rechtzeitig Berufung an. 5. Mit Schreiben vom 28. März 2022 reichte die Beschuldigte ihre Berufungs- erklärung ein und stellte folgende Anträge: "1. In Gutheissung der Berufung sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Gerichts- und Verteidigungskosten vor erster Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Die Anklagegebühr sei auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." -4- 6. Mit Schreiben vom 21. April 2022 teilte der Privatkläger mit, dass er auf einen Nichteintretensantrag verzichtet und keine Anschlussberufung er- klärt. Weiter gab er an, nicht als Partei am Berufungsverfahren teilzuneh- men, ersuchte aber um Zustellung des begründeten Urteils. 7. Mit Verfügung vom 25. April 2022 wurde im Einverständnis mit den Par- teien das schriftliche Verfahren angeordnet. 8. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 begründete die Beschuldigte ihre Berufung. 9. Mit Berufungsantwort vom 2. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge der Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, am 7. August 2019, ca. 20.00 Uhr, in Q. ein nichtöffentliches Gespräch, welches sie mit dem Privatkläger A. und dessen Ehefrau führte, ohne Einwilligung der daran Be- teiligten mit einer auf ihrem Grundstück eingerichteten Überwachungska- mera aufgezeichnet zu haben. Die Vorinstanz verurteile die Beschuldigte im Sinne der Anklage und sprach sie des unbefugten Aufnehmens von Ge- sprächen gemäss Art. 179ter StGB schuldig. 2.2. Die Beschuldigte macht geltend, es habe sich beim aufgezeichneten Ge- spräch um ein öffentliches Gespräch gehandelt. Die Ehegatten A. seien im fraglichen Zeitpunkt rund 30 bis 50 Meter von der Kamera entfernt gewe- sen. Damit diese das Gespräch aufzeichne, habe A. schreien oder laut ru- fen müssen. Das widerlege, dass es sich um ein nichtöffentliches Gespräch gehandelt habe. Hätten die Ehegatten tatsächlich ein privates Gespräch führen wollen, so hätten sie an das Grundstück der Beschuldigten heran- treten können. -5- 3. 3.1. Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Ein- willigung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179ter StGB). 3.2. Der erforderliche Strafantrag liegt vor und wurde rechtzeitig gestellt (Unter- suchungsakten [UA] act. 64 ff.). 3.3. Der Täter muss im Unterschied zu Art. 179 bis StGB Gesprächsteilnehmer sein. Auch hier ist nur das nichtöffentliche Gespräch geschützt. Tatbe- standsmässige Handlung ist das unbefugte Aufnehmen auf einem Tonträ- ger. Heimlichkeit ist nicht erforderlich (BSK-StGB-RAMEL/VOGELSANG, Art. 179ter, N 3-5). Der Einzelne soll sich in einem durch persönliche Bezie- hungen abgegrenzten Personenkreis mündlich frei äussern können, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte Gespräch ohne seinen Willen von einem anderen auf einem Tonträger festgehalten und damit die Unbe- fangenheit der nicht öffentlichen Äusserung durch die Perpetuierung des flüchtig gesprochenen Worts beeinträchtigt wird (BGE 111 IV 63 E. 2 S. 66). Im Blick auf diese Zielsetzung ist der Begriff der Öffentlichkeit nicht allzu eng zu fassen (Urteil des Bundesgerichts 6P_79/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 5). Ein Gespräch ist nicht öffentlich, wenn sich die Teilnehmer in der berech- tigten Erwartung unterhalten, dass ihre Äusserungen nicht jedermann zu- gänglich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.4). Dabei ist auch der Ort, an dem das Gespräch geführt wird, zu berücksichtigen. Der öffentliche oder nichtöffentliche Charakter eines Ge- sprächs hängt mithin auch wesentlich davon ab, ob es in einem privaten oder allgemein zugänglichen Umfeld stattfindet (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.3). 3.4. Im vorliegenden Fall fand das besagte Gespräch auf einer Quartierstrasse und damit in einem öffentlichen Bereich statt. Dies alleine reicht jedoch nicht aus, um die Öffentlichkeit dieses Gesprächs zu bejahen, da auch ein auf einer öffentlichen Strasse stattfindendes Gespräch privaten Charakter haben kann, wenn die Gesprächsteilnehmer die berechtigte Erwartung ha- ben, ihre Äusserungen seien für Drittpersonen nicht hörbar. Der Videoaufnahme ist zu entnehmen, dass sich in dem von der Kamera erfassten Bereich der Strasse einzig A. mit seiner Ehefrau und im Garten -6- die Beschuldigte befunden haben. Als sich A. ihr gegenüber äusserte, be- fand er sich bereits während einiger Sekunden ausserhalb des Erfassungs- bereichs der Kamera, von der er sich wegbewegt hatte. Der Ehemann der Beschuldigten gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass sich A. 30 Meter von der Kamera entfernt befunden habe (act. 68). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die An- nahme, dass diese Distanzangabe zu grosszügig bemessen sein könnte. Entsprechend ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Distanz zwi- schen A. und der Kamera mindestens 30 Meter betrug. Die Äusserungen wären somit von Drittpersonen auf den umliegenden Grundstücken in ei- nem Radius von mindestens 30 Meter hörbar. In einem entsprechenden Umkreis um den mutmasslichen Standort des Sprechenden befanden sich mehrere Liegenschaften sowie Abschnitte des X-wegs (vgl. AGIS-Viewer, Luftbild 2021; […]), wobei diese Bereiche teilweise nicht oder nur be- schränkt einsehbar waren. Sich dort aufhaltende Personen hätten daher das Gespräch mitverfolgen können, ohne dass diese von der Kamera er- fasst oder von den Gesprächsteilnehmern zwingend bemerkt worden wä- ren. Unter diesen Umständen kann das Gespräch nicht als privat bzw. nichtöffentlich taxiert werden. Der objektive Tatbestand ist insofern nicht erfüllt. 3.5. Die Beschuldigte ist somit vom Vorwurf des unbefugten Aufnehmens frem- der Gespräche freizusprechen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Zivilforderung abzuweisen gewe- sen. Nachdem der vorinstanzliche Verweis der Zivilforderung auf den Zivil- weg jedoch unangefochten geblieben ist, hat es dabei sein Bewenden. Das Gleiche gilt bezüglich des Nichteintretens auf die Entschädigungsforderung des vormaligen Privatklägers. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich gutzuheissen ist und sich der Privatkläger nicht am Berufungsverfahren beteiligt hat, sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Im Berufungsverfahren richtet sich der Anspruch auf Entschädigung nach den Art. 429 ff. StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte. Der Anspruch richtet sich gegen den Staat, wenn er nicht -7- hinter Art. 432 StPO zurücktritt (BSK-StPO-W EHRENBERG/FRANK, Art. 436 N 5). Die Beschuldigte ist für ihren Aufwand im Berufungsverfahren entspre- chend aus der Staatskasse zu entschädigen. Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschä- digt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Angemessen erscheint ein Aufwand für das Berufungsverfahren von rund 5 Stunden (Berufungserklärung, Berufungsbegründung, notwendige Kon- takte mit der Beschuldigten, Aufwand mit prozessleitenden Verfügungen). Dieser ist zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 zu vergüten (§ 9 Abs. 1 und 2bis AnwT). Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und pra- xisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung von Fr. 1'220.25 resultiert. 5.3. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kos- ten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. der Anklagegebühr) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426. Abs. 1 StPO). Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2). Der Verteidiger hat die Kostennote anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksge- richt Zofingen eingereicht. Da der Verteidiger beim vorinstanzlichen Ver- fahren sowohl die Beschuldigte als auch deren Ehemann vertreten hat, um- fasst die Honorarnote die Aufwände für beide Parteien. Vor diesem Hinter- grund wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung, gestützt auf die Kostennote des Verteidigers (act. 97 f.), ergänzt um die Verhand- lungsdauer und einen Aufwand für die Nachbesprechung zuzüglich den geltend gemachten Auslagen von Fr. 166.60 und der gesetzlichen Mehr- wertsteuer, hälftig auf gerundet Fr. 1'900.00 festgesetzt (§ 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 AnwT). -8- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Forderung des Privatklägers (A.) wird auf den Zivilweg verwiesen. 2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Auf die Forderung des Privatklägers A. nach einer Parteientschädigung wird nicht eingetreten. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. der Anklagegebühr) werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Gerichtskasse Zofingen wird angewiesen, die Beschuldigte für den Ver- tretungsaufwand im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 1'900.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) zu entschädigen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die Beschuldigte für den Vertre- tungsaufwand im Berufungsverfahren mit Fr. 1'220.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). -9- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser