Angemessen erscheint ein Aufwand für das Berufungsverfahren von rund 6 Stunden (Berufungserklärung, Berufungsbegründung, notwendige Kontakte mit dem Beschuldigten, Aufwand mit prozessleitenden Verfügungen). Dieser ist zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 zu vergüten (§ 9 Abs. 1 und 2bis AnwT). Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'464.30 resultiert.