Unter diesen Umständen kann das Gespräch nicht als privat bzw. nichtöffentlich taxiert werden. Der objektive Tatbestand ist insofern nicht erfüllt. 3.5. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf des Aufnehmens und Abhörens fremder Gespräche freizusprechen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Zivilforderung abzuweisen gewesen. Nachdem der vorinstanzliche Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg jedoch unangefochten geblieben ist, hat es dabei sein Bewenden. Das Gleiche gilt bezüglich des Nichteintretens auf die Entschädigungsforderung des vormaligen Privatklägers.