Die Äusserungen wären somit von Drittpersonen auf den umliegenden Grundstücken in einem Radius von mindestens 30 Meter hörbar. In einem entsprechenden Umkreis um den mutmasslichen Standort des Sprechenden befanden sich mehrere Liegenschaften sowie Abschnitte des X-wegs (vgl. AGIS-Viewer, Luftbild 2021; […]), wobei diese Bereiche teilweise nicht oder nur beschränkt einsehbar waren. Sich dort aufhaltende Personen hätten daher das Gespräch mitverfolgen können, ohne dass diese von der Kamera erfasst oder von den Gesprächsteilnehmern zwingend bemerkt worden wären. Unter diesen Umständen kann das Gespräch nicht als privat bzw. nichtöffentlich taxiert werden.