C. äusserte, befand er sich bereits während einiger Sekunden ausserhalb des Erfassungsbereichs der Kamera, von der er sich wegbewegt hatte. Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass sich A. 30 Meter von der Kamera entfernt befunden habe (act. 68). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Distanzangabe zu grosszügig bemessen sein könnte. Entsprechend ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Distanz zwischen A. und der Kamera mindestens 30 Meter betrug. Die Äusserungen wären somit von Drittpersonen auf den umliegenden Grundstücken in einem Radius von mindestens 30 Meter hörbar.