3.4. Im vorliegenden Fall fand das besagte Gespräch auf einer Quartierstrasse und damit in einem öffentlichen Bereich statt. Dies alleine reicht jedoch nicht aus, um die Öffentlichkeit dieses Gesprächs zu bejahen, da ein auf einer öffentlichen Strasse stattfindendes Gespräch, wenn die Strasse zum Gesprächszeitpunkt nicht von Dritten benutzt wird, unter Umständen auch als privat bezeichnet werden kann. Der Videoaufnahme ist zu entnehmen, dass sich in dem von der Kamera erfassten Bereich der Strasse einzig A. und seine Ehefrau und im Garten des Beschuldigten dessen Ehefrau befunden haben. Als sich A. gegenüber -6-