Ein Gespräch ist nicht öffentlich, wenn sich die Teilnehmer in der berechtigten Erwartung unterhalten, dass ihre Äusserungen nicht jedermann zugänglich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.4). Dabei ist auch der Ort, an dem das Gespräch geführt wird, zu berücksichtigen. Der öffentliche oder nichtöffentliche Charakter eines Gesprächs hängt mithin auch wesentlich davon ab, ob es in einem privaten oder allgemein zugänglichen Umfeld stattfindet (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.3).