erfasst werden können. Diese wäre durch die vorbeigehenden Ehegatten A. auch nicht aktiviert worden. 3. 3.1. Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 179bis StGB). 3.2. Der erforderliche Strafantrag liegt vor und wurde rechtzeitig gestellt (Untersuchungsakten [UA] act. 64 ff.).