2.2. Der Beschuldigte macht geltend, es habe sich beim aufgezeichneten Gespräch um ein öffentliches Gespräch gehandelt. Gestützt auf die Herstellerangaben habe er davon ausgehen dürfen, dass Personen nur innerhalb eines Radius von 8 Metern erkennbar seien. Da die Ehegatten A. im fraglichen Zeitpunkt rund 30 bis 50 Meter von der Kamera entfernt und von dieser optisch auch nicht mehr erfasst gewesen seien, habe A. schreien oder laut rufen müssen, um gehört zu werden. Das widerlege, dass es sich um ein nichtöffentliches Gespräch gehandelt habe. Ein privates Gespräch, das mit adäquater Lautstärke geführt worden wäre, hätte von der Kamera nicht -5-