1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, auf seinem Grundstück eine Überwachungskamera installiert und damit am 7. August 2019, ca. 20.00 Uhr, ein nichtöffentliches Gespräch zwischen seiner Ehefrau und A. ohne Einwilligung der daran Beteiligten aufgenommen zu haben. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten im Sinne der Anklage und sprach ihn des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179 bis StGB schuldig.