6. Mit Schreiben vom 21. April 2022 teilte der Privatkläger mit, dass er auf einen Nichteintretensantrag verzichtet und keine Anschlussberufung erklärt. Weiter gab er an, nicht als Partei am Berufungsverfahren teilzunehmen, ersuchte aber um Zustellung des begründeten Urteils. 7. Mit Verfügung vom 25. April 2022 wurde im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 8. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 begründete der Beschuldigte seine Berufung, die er mit Eingabe vom 16. Mai 2022 ergänzte. 9. Mit Berufungsantwort vom 2. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: