4.2. Auf die Forderung des Privatklägers A. nach einer Parteientschädigung wird nicht eingetreten. 5. 5.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die übrigen Verfahrenskosten bestehen aus: a) der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) den Spesen von Fr. 38.00 Total Fr. 838.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 838.00 auferlegt. 6. Der Beschuldigte trägt seine eigenen Kosten selber."