2. Die Anklägerin hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 29. April 2021 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Gerichtspräsidium Zofingen. 3. Am 6. September 2021 fällte das Gerichtspräsidium Zofingen folgendes Urteil: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche gemäss Art. 179bis Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 179bis Abs. 1 StGB und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 200.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf Fr. 4'000.00.