Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche Der Beschuldigte installierte auf seinem Grundstück in Q. eine Überwachungskamera und zeichnete so am 7. August 2019, ca. 20.00 Uhr, ohne Einwilligung der daran Beteiligten ein nichtöffentliches Gespräch zwischen seiner Ehefrau und dem Privatkläger A. sowie dessen Ehefrau auf. 1.2. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschuldigte wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 330.00 und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. 1.3. Der Beschuldigte erhob gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache.