3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 652.50 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 4. Dem Beschuldigten werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'020.00 (inkl. Anklagegebühr) auferlegt. 5. Der Beschuldigte hat seine Kosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen. Zustellung an: […] - 17 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)