2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 genannten Bestimmungen und von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 130.00, gesamthaft Fr. 9'100.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 100.00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag [in Rechtskraft erwachsen], verurteilt. - 16 - 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 362.00, gesamthaft Fr. 2'362.00, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln mit Fr. 1'574.65 auferlegt.